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   VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09   

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https://dejure.org/2011,28722
VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09 (https://dejure.org/2011,28722)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2011 - 10 K 229.09 (https://dejure.org/2011,28722)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 10 K 229.09 (https://dejure.org/2011,28722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 TEHG, § 2 Abs 5 TEHG, § 3 Abs 3 TEHG, § 9 TEHG, Anh 1 Ziff 8.2 BImSchV 4
    Einordnung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 02.02.2007 - 10 A 261.06
    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09
    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestimmt nämlich nicht nur den Umfang jeder einzelnen Tätigkeit (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007 - VG 10 A 261.06 - NVwZ-RR 2008, 235), sondern ist auch maßgeblich für deren Einordnung in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG.

    1.4 Die kompetenzrechtlichen Erwägungen, die für eine Anknüpfung des Umfangs einer Tätigkeit an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung streiten (vgl. das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007, a. a. O. S. 20 f. der UA), gelten für die Zuordnung der Tätigkeit zu einer der Ziffern des Anhangs 1 zum TEHG in gleicher Weise.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09
    Eine selbständige Bundesoberbehörde darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 197, 211; 110, 33, 49) wie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, NVwZ 2005, 1178, 1184) nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbehörden und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können.
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

    Auszug aus VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09
    Eine selbständige Bundesoberbehörde darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 197, 211; 110, 33, 49) wie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, NVwZ 2005, 1178, 1184) nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbehörden und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können.
  • VG Berlin, 06.09.2012 - 10 K 401.09

    Kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Ob es sich um eine solche Anlage handelt, bestimmt sich nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend das bereits genannte Urteil vom 2. Februar 2007, a. a. O.; zur Maßgeblichkeit der einschlägigen Ziffer des Anhangs der 4. BImSchV vgl. das Urteil vom 18. Februar 2011 - VG 10 K 229.09) allein anhand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
  • VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 111.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Dies bezieht sich nach Wortlaut, systematischer Stellung der Regelung im unmittelbaren Anschluss an § 3 Abs. 3 Satz 1 TEHG sowie aufgrund ihrer Genese sowohl auf den Umfang der einzelnen Tätigkeit (vgl. das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007 - VG 10 A 261.06 - NVwZ-RR 2008, 235) als auch auf ihre Qualifizierung (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 10. Februar 2011 - VG 10 K 57.09 - und vom 18. Februar 2011 - VG 10 K 229.09).
  • VG Berlin, 11.12.2012 - 10 K 392.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen; Erdgas als Brennstoff; Erfordernis

    Dessen ungeachtet hat die Kammer hierzu im Urteil vom 18. Februar 2011 - VG 10 K 229.09 - bereits erkannt, dass § 2 Abs. 5 TEHG 2004 auf Abfallbeseitigungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich nach der Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt wurden, keine Anwendung findet, weil diese Anlagen keine Tätigkeit im Sinne des TEHG 2004 ausüben, also bereits deshalb dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht unterfallen.
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